Baurecht



Hausvertrag
Fertighausvertrag
Ausbauhausvertrag
Vertragsgegenstand des oft nur "Hausvertrag" genannten Vertragstyps ist ein Auftrag über die Lieferung und Erstellung eines bestimmten Haustyps von einem Fertighausanbieter.

Solch ein Vertrag ist entgegen dem ersten Eindruck kein "Kaufvertrag". Rechtlich gesehen handelt es sich vielmehr um einen Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB, denn das Fertighausunternehmen hat eine Werkleistung auf einem Grundstück zu erbringen. Das Grundstück haben grundsätzlich die Bauherren zu liefern. Denkbar sind auch andere Fallgestaltungen, bei denen der Anbieter sogleich auch das Grundstück liefert.

Eine Besonderheit des "Hausvertrages", die diesen Vertragstyp so beliebt macht, ist die Festpreisgarantie und die in der Regel genau definierte und fassbare Leistung in Gestalt des vor Ort ausgewählten "Musterhauses".

Hieraus ergibt sich für die zukünftigen Bauherren der Eindruck einer Beherrschbarkeit des Bauvorhabens auch bei beschränkten finanziellen Mitteln. Hinzu kommt die professionalisierte Vertragsabwicklung mit standardisierten Bauobjekten.

Ausbauhäuser, gelegentlich auch Mitbauhäuser genannt, sind zuallererst einmal Fertighäuser. Der einzige Unterschied besteht darin, dass der Innenausbau ganz oder teilweise vom Bauherrn vorgenommen wird.

Zum Seitenanfang - Übersicht -

Grundsatz: Schadenersatz bei freier Kündigung
In jedem Hausvertrag gibt es eine freie Kündigungsmöglichkeit für den Bauherrn. Der Bauunternehmer kann den Bauherrn also nicht zwingen, zu bauen.

Wer also nicht mehr bauen will, kann sich deshalb recht schnell wieder vom Hausvertrag lösen. Die Schattenseite einer solchen freien Kündigung ist aber der dann zu zahlende pauschalierte Schadenersatz in Höhe von in der Regel 10 % der Bausumme. Eine entsprechende Klausel ist in jedem Vertrag enthalten. Eine "kostenlose" freie Kündigung des Werkvertrages ist damit grundsätzlich erst einmal ausgeschlossen. Aber kein Grundsatz ohne Ausnahme (s.u.).

Die Höhe des Schadenersatzes muss angemessen sein. Im Falle der freien Kündigung hat der Bauunternehmer gemäß § 649 BGB Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Er muss sich aber dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages erspart hat (Schadenersatz). Bei einer typisierenden Betrachtungsweise ist eine Pauschale von 10 % in der Regel nicht unangemessen. Ob höhere Pauschalen noch angemessen sind
, ist allerdings rechtlich zweifelhaft.

Wenn Sie die Beratung durch einen Anwalt wünschen oder Ihren Hausvertrag durch einen im Baurecht erfahrenen Anwalt überprüfen lassen wollen, ist unsere Anwaltskanzlei der
richtige Ansprechpartner.

Zum Seitenanfang - Übersicht -


Kein Schadenersatz, wegen unvollständigem Hausvertrag?
Häufig sind die Fälle, in denen trotz Unterschrift der Bauherren tatsächlich noch gar kein rechtswirksamer Vertrag geschlossen wurde.

Wenn die Bauherren beispielsweise gar nicht den Willen hatten, einen Fertighausvertrag zu schließen, weil etwa der Vertriebsmitarbeiter des Fertighausunternehmens ein Angebot als unverbindlich und bloße Formsache bezeichnet hatte, fehlt es an einem wirksamen Vertragsschluss. Gleiches gilt, wenn die Unterschrift unter dem Hausvertrag angeblich nur "zur Überprüfung der Finanzierung" verlangt wurde. Das Problem hieran ist aber die Beweisbarkeit. Die Bauherrn können keine Zeugen hierfür sein.

Im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss ist auch an die gesetzliche Regel des § 150 Abs. 2 BGB zu denken, dass etwa ein Zusatzangebot des Fertighausunternehmens, den zustande gekommenen Vertrag zu erweitern, eine Ablehnung des alten Angebots (Hausvertrags) verbunden mit einem neuen Angebot darstellen kann. § 150 Abs. 2 BGB sagt in solch einem Fall, dass kein wirksamer Vertrag mehr vorliegt, wenn dieses Zusatzangebot nicht angenommen wurde.

Ein Vertrag über die Errichtung eines Fertighauses ist auch dann nicht zustande gekommen, wenn die Parteien des Hausvertrages sich nicht über alle Punkte geeinigt haben. Nach § 154 Abs. 1 BGB muss eine Einigung über alle Punkte vorliegen, über die nach Erklärung auch nur einer der Parteien eine Vereinbarung getroffen werden soll. Ob der zu regelnde Punkt wesentlich oder unwesentlich ist, spielt keine Rolle. Dieser Aspekt kann dann wichtig werden, wenn
Unterschriften in den Anlagen zum Hausvertrag fehlen. Das gilt aber nicht ausnahmslos und muss auch nicht für den genauen Ort des Hausbaus gelten, wenn dies der einzige offene Punkt ist.

Wenn allerdings zahlreiche Punkte im Angebot des Fertighausunternehmens an die Bauherren offen geblieben sind, wenn etwa die "Erklärung der Bauherren zum Bauantrag", von den Bauherren nicht ausgefüllt wurde, oder die Angabe des Baugrundstücks, auf dem das Fertighaus errichtet werden soll fehlt, obwohl in den Formularen des Fertighausunternehmens insoweit Angaben verlangt werden, liegt der Schluss nahe, dass ein Vertrag im Zweifel noch nicht zustande gekommen ist.


Zum Seitenanfang - Übersicht -


Kein Schadenersatz wegen rechtzeitigem Widerruf?
Wenn zwischen Hausvertragsabschluss und dem Wunsch, sich von dem Hausvertrag wieder zu lösen nur ein kurzer Zeitraum verstrichen ist ( 1- 7 Tage) besteht für die Bauherren unter Umständen noch ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 130 I 2 BGB. Dieses Widerrufsrecht ist grundlegender und unabhängig von der Art des Vertrages. Seine Grundlage hat es darin, dass eine gegenüber einem Abwesenden abgegebene empfangsbedürftige Willenserklärung erst dann wirksam wird, wenn Sie dem Erklärungsempfänger, also dem Fertighausunternehmen zugeht. Die Willenserklärung ist der Antrag auf Abschluss eines Hausvertrages. Diese Willenserklärung wird nicht wirksam, wenn dem Fertighausunternehmen vorher oder gleichzeitig mit dem Zugang in der Zentrale ein Widerruf zugeht. Nach den üblichen Vertragsbedingungen der Fertighausunternehmen sind Verkaufsberater, Kundenberater, Vertreter oder sonstige Mitarbeiter des Unternehmens nicht berechtigt, das Fertighausunternehmen zu vertreten. Diese Formulierung im Hausvertrag wirkt zunächst für die Bauherrn nachteilig, ist es aber in diesem Zusammenhang nicht, weil der Hausvertragsantrag erst dann überhaupt wirksam wird, wenn er in der Zentrale des jeweiligen Fertighausunternehmens eingegangen ist. Geht vorher oder gleichzeitig in der Zentrale ein Widerruf ein, so ist der Hausvertragsantrag schon nicht wirksam zugegangen und jeder Entschädigung und jedem Schadenersatz fehlt die Grundlage. Der Teufel steckt allerdings wiederum im Detail: Es ist in einem solchen Fall dringend davon abzuraten, den Widerruf an den Verkaufsberater oder Kundenberater zu richten, weil das Fertighausunternehmen sich eine absichtliche oder unabsichtliche Verzögerung der Weiterleitung dieses Widerrufs nicht anrechnen lassen muss. Außerdem ist sicherzustellen, dass der Zugang der Widerrufserklärung beweisbar ist. Jeder Fehler hierbei kann sehr schnell sehr teuer werden. Sollten Sie insoweit unsicher sein, sollten Sie einen Anwalt wegen einem rechtsgültigen, rechtzeitigen und vor allem beweisbaren Widerruf Ihres Hausvertragantrags zu Rate ziehen.

Daneben gibt es mittlerweile nun noch ein
Widerrufsrecht nach Verbraucherbaurecht. Der Verbraucher kann auch Verbraucherbauverträge nach § 355 BGB widerrufen (§ 650l BGB), die ab dem 01.01.2018 abgeschlossen sind. „Verbraucherbauverträge“ sind Verträge, durch die der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird (§ 650i Abs. 1 Satz 1 BGB).Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt grundsätzlich mit Vertragsschluss. Die Widerrufsfrist beginnt allerdings nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den gesetzlichen Anforderungen über sein Widerrufsrecht belehrt hat.

Zum Seitenanfang - Übersicht -


Kein Schadenersatz wegen verspäteter Annahme?

Für die rechtzeitige Annahme des Hausvertragangebots ist die Vorschrift des § 148 BGB, wonach die Annahme eines Angebotes nur innerhalb der hierfür durch den Antragenden bestimmten Frist erfolgen kann, nicht anwendbar. Während nämlich nach dem im Gesetz vorgesehenen Regelfall die Annahmefrist nur durch eine Erklärung gegenüber dem Antragenden, also hier den Bauherrn gewahrt werden kann, können die Parteien in zulässiger Weise auch eine abweichende Regelung treffen.

Das wird in der Praxis ganz überwiegend gemacht. Am Ende des Vertrages wird festgelegt, dass das Fertighausunternehmen über den Antrag binnen 3 oder 4 Wochen zu entscheiden habe und die Bauherrn bis zum Ablauf dieser Frist an das Angebot gebunden seien. Somit ist das Fertighausunternehmen lediglich gehalten, seine Entscheidung fristgemäß zu treffen und den Bauherren unverzüglich mitzuteilen. Die Bauherren müssen daher die übliche Postlaufzeit in der Annahmefrist
einbeziehen.

Die in einem Hausvertrag enthaltene Bindungsfrist kann so vereinbart worden sein, dass für den Beginn des Laufs der Annahmefrist an den Eingang des Antrags beim Hausunternehmen angeknüpft wird. Dies ist
unwirksam und es gilt die in der Regel kürzere gesetzliche Frist. Diese kann dann aber schon abgelaufen gewesen sein, wenn das Hausunternehmen den Antrag annimmt.

Ein Laie kann dies aber regelmäßig nicht rechtssicher beurteilen. Fragen Sie hierzu bitte einen spezialisierten Anwalt, ob in Ihrem Fall eine Lösungsmöglichkeit vom Hausvertrag ohne Schadenersatz besteht.


Zum Seitenanfang - Übersicht -


Kein Schadenersatz wegen fehlender Beurkundung?
Da es sich bei der Unterzeichnung eines Hausvertrages um einen weitreichenden Entschluss mit erheblichen finanziellen Folgen handelt, wäre es eigentlich sinnvoll, wenn der Vertrag wie bei einem Kaufvertrag über ein Grundstück bei einem Notar geschlossen werden müsste.

Dem ist aber regelmäßig nicht so, der Hausvertrag bedarf im Gegensatz zum Hauskaufvertrag (= Grundstückskauf) keiner notariellen Beurkundung, weil
Werkverträge grundsätzlich formfrei geschlossen werden können. Anders kann dies nur ausnahmsweise sein, wenn gleichzeitig auch ein Grundstück veräußert werden soll und es sich damit der Sache nach um einen kombinierten Bau-/Kaufvertrag handelt. Hier können sich die Anforderungen an eine Wirksamkeit ausnahmsweise nach „Grundstücksrecht“ bestimmen, sonst beim Hausvertrag als Bauvertrag nach reinem BGB- Werkvertragsrecht.

Die Grenzen sind allerdings fließend. Wenn beispielsweise das Fertighaus in einer Anzeige, oder dem Exposé in einem
"Wohnpark" angeboten wird stellt sich die Situation oft so dar, dass das angebotene Haus auch auf dem angesprochenen Grundstück errichtet werden soll. Wenn ein Bauherr das Grundstück nur dann erhält, wenn er auch den Hausvertrag schließt, kann auch der Hausvertrag formpflichtig sein. Das gilt dann sogar unabhängig von dem Umstand, dass nicht der Fertighausunternehmer, sondern ein Dritter das Grundstück verkauft und auch unabhängig davon, ob das Grundstück im Bauvertrag erwähnt ist oder auf „irgendein Grundstück im Raum XYZ“ abgestellt wird.


Zum Seitenanfang - Übersicht -

Ein weiteres Indiz für eine Formpflicht kann sein, wenn die
Unterstützung des Bauherrn bei der Grundstückssuche als Serviceleistung versprochen wird, dass also das erforderliche Zusammenspiel zwischen Grundstückskauf und Bauvertrag von dem Fertighausunternehmen geregelt werde. Anders kann es aber sein, wenn es sich nur um das Angebot einer unverbindlichen Serviceleistung handeln soll. Es kommt hier auf eine sehr genaue Analyse der Situation an.

Unerheblich ist es, ob in dem Hausvertrag die
Klausel enthalten ist, das „die Parteien keinen rechtlichen Zusammenhang zwischen der Grundstücksbeschaffung und diesem Hausvertrag wünschen“. Dies dient allein dazu, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu unterlaufen und ist damit unwirksam. Bei einem Bauvertrag über die Errichtung eines Hauses auf einem in dem Bauvertrag konkret bezeichneten, von dem Auftraggeber noch nicht erworbenen Grundstück ist in der Regel davon auszugehen, dass der Bauvertrag und der Grundstückskaufvertrag miteinander "stehen und fallen" sollen. Auch der Bauvertrag bedarf daher dann der notariellen Beurkundung gemäß § 311b Abs. 1 BGB

Fazit bleibt: Wenn Grundstückskaufvertrag und Hausvertrag in einem rechtlichen Zusammenhang stehen, bedürfen sie der notariellen Beurkundung, wenn sie miteinander
"stehen und fallen" sollen. Die Ermittlung, ob dies so ist, bedarf einer juristischen Bewertung, denn es gibt hierzu eine Vielzahl von Urteilen, die sich mit jeweils sehr spezifischen Situationen befassen.

Fragen Sie hierzu bitte einen spezialisierten Anwalt, ob in Ihrem Fall eine Lösungsmöglichkeit vom Hausvertrag ohne Schadenersatz besteht.


Zum Seitenanfang - Übersicht -

kein Schadenersatz wegen wirksamer Anfechtung?
Wie jeder andere Vertrag ist auch der Vertrag über ein Fertighaus bei Irrtümern der Bauherren oder arglistiger Täuschung durch den Anbieter bzw. seine Angestellten anfechtbar. Eine Anfechtung sollte allerdings gut begründet und auch beweisbar sein.

In Frage kommt beispielsweise die Behauptung des Abschlussvertreters, bei der Unterschrift handele es sich um eine reine „Formsache“ die keinen Vertrag zustande bringe, und nur erfolgen müsse, um die Finanzierung überprüfen zu können, oder gar die wahrheitswidrige Aussage, wegen der sonst verfristenden
Eigenheimzulage sei eine sofortige Unterzeichnung notwendig.

Der Anfechtungsgrund "arglistige Täuschung" kann vor Gericht regelmäßig nur durch Zeugen oder Schriftwechsel nachgewiesen werden. Die Bauherren selbst können nicht als Zeuge in eigener Sache auftreten. In der Praxis wird auch viel zu lange mit der Einschaltung eines Anwalts gewartet.

Bevor deshalb hierzu etwaige E-Mails oder Schreiben abgesendet oder Telefonate mit dem Anbieter geführt werden, sollte unbedingt anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Zum Seitenanfang - Übersicht -


Kein Schadenersatz wegen fehlender Aufklärung?
Bei einer erheblichen Pflichtverletzung des Fertighausanbieters kann der Bauherr zu einer außerordentlichen Kündigung des Werkvertrags berechtigt sein. Dann muss u.U. nicht der Bauherr, sondern im Gegenteil das Fertighausunternehmen Schadenersatz an den Bauherrn leisten, wie das Oberlandesgericht Celle urteilte.

Die Pflichten des zur Aufklärung und Beratung bei Abschluss des Hausvertrags richten sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Beratungsbedarf des Bauherrn und dem Fachwissen des Unternehmers, von dessen Vorhandensein in erforderlichem Umfang der Bauherr ausgehen kann. Denn der Unternehmer hat die für die Herstellung des Werkes nötigen Kenntnisse, die ihm in der Regel einen Wissensvorsprung vor dem Bauherrn verschafft.

Grundsätzlich hat daher der Unternehmer den Bauherrn über alle Umstände aufzuklären, die dieser nicht kennt, deren Kenntnis aber für seine Willensbildung und Entschlüsse bedeutsam sind. Zweck der Aufklärungspflicht ist es daher, dem anderen Vertragspartner Klarheit über ihm unter Umständen drohende Risiken und Gefahren zu verschaffen, die er aufgrund seiner eigenen Sach- und Fachkunde allein nicht zu erkennen oder richtig einzuschätzen vermag. Üblicherweise wird zum Schutz der Bauherren eine Finanzierungsvorbehaltsklausel in den Vertrag aufgenommen. Erfolgt dies nicht, können sich daraus im Einzelfall schwerwiegende Folgen für das Hausbauunternehmen ergeben.

Ist dem Hausbauunternehmen bei Abschluss eines Hausbauvertrags bekannt, dass kein Baugrundstück vorhanden und auch die Finanzierung des Gesamtbauvorhabens noch offen ist, muss er einen
erkennbar geschäftsunerfahrenen (nur einen solchen!) Vertragspartner darauf hinweisen, dass der Hausvertrag unabhängig vom Erwerb des Grundstücks und der Finanzierbarkeit wirksam ist.

Wird dieser Hinweis schuldhaft unterlassen, kann das Hausbauunternehmen nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss auf Schadensersatz haften, was dazu führt, dass das Hausbauunternehmen im Einzelfall gehindert ist, den nach Kündigung des Hausbauvertrags entstandenen Vergütungsanspruch durchzusetzen.

Zum Seitenanfang - Übersicht -

Das Fertighausunternehmen ist daher zur umfassenden Aufklärung und Beratung hinsichtlich aller Umstände verpflichtet, die sich auf das Haus selbst beziehen, insbesondere auch seine Planung und die zu erwartenden Kosten. Diese Hinweispflichten bestehen bereits vor Vertragsschluss, damit ein "richtiger" Vertrag zustande kommt bzw. ein "unzweckmäßiger" Vertrag unterbleibt
Wenn sich für das Fertighausunternehmen Verdachtsmomente ergeben, z. B. auf Fehlvorstellungen des Bauherrn über die Verwendbarkeit des Hauses oder dessen Kosten, ist der Unternehmer zur Überprüfung verpflichtet. Dabei kann er sich zwar auf die Mitteilung der Verdachtsmomente beschränken und dem Besteller die eigene Klärung bzw. die Übernahme der Untersuchungskosten anheimstellen. Er hat aber das Ergebnis seiner Prüfung dem Bauherrn mit dem gebotenen Nachdruck mitzuteilen und sicherzustellen, dass dieser seine Bedenken verstanden hat.

Verletzt das Fertighausunternehmen in erheblichem Umfang seine Pflichten insoweit, können die Bauherren zur außerordentlichen Kündigung des Hausvertrags berechtigt sein. Außerdem bestehen parallel hierzu u.U. wegen der Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht Schadensersatzansprüche. Das Fertighausunternehmen muss die Bauherren dann so stellen, als hätten sie den für sie nachteiligen Hausvertrag nicht geschlossen.



Zum Seitenanfang - Übersicht -


Kein Schadenersatz wegen Finanzierungsvorbehalt?
Öfter wird dieses Rücktrittsrecht als "Finanzierungsvorbehalt" ausgestaltet, wobei hinsichtlich der Reichweite des Vorbehalts verschiedene Konstellationen denkbar sind, die aber alle darauf abzielen, dem Bauherrn eine Rücktrittsmöglichkeit zu verschaffen, wenn die Finanzierung nicht zustande kommt.

Es sollte bei der Formulierung des Finanzierungsvorbehalts größte Sorgfalt angewandt werden, insbesondere der Nachweis der tatsächlichen Grundlagen des Vorbehalts (Höhe der Finanzierung, Modalitäten, Sicherheiten etc.) muss "gerichtsfest" formuliert werden. Werden hier Fehler begangen, droht die Schadenersatzpflicht nach § 649 BGB.


Ob ein Rücktritt aufgrund des Finanzierungsvorbehalts möglich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Wenn bei realistischer Betrachtung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Bauherren zu der zutreffenden Feststellung finden, dass der von ihnen ins Auge gefasste Hausbau für sie nicht finanzierbar ist, sollte der Rücktritt wirksam sein. Anders ist es natürlich, wenn mutwillig eine ins Auge gefasste Finanzierung verhindert wird.

Der Fertighausanbieter kann die Bauherren jedenfalls nicht zu einem unvernünftigen Finanzgebaren zwingen, wenn sie erkannt haben, dass sie sich ein Objekt wirtschaftlich nicht leisten können;
ein treuwidriges Verhalten kann darin jedenfalls nicht gesehen werden. Wenn Wortlaut und Zweck eines zusätzlich vereinbarten Rücktrittsrechts nicht eindeutig sind, ist die Reichweite dieser Vereinbarung durch Auslegung zu ermitteln.

Zum Seitenanfang - Übersicht -


Oft haben die Bauherren zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung die Finanzierung des Bauvorhabens noch nicht sicher geklärt. Dessen ungeachtet geht das unternehmerische Interesse des Hausbauunternehmens dahin, zum Vertragsschluss mit den Bauherren zu kommen. In einem solchen Fall entspricht es der beiderseitigen Interessenlage und dem mit dem Rechtsgeschäft verfolgten redlichen Zweck, eine Möglichkeit der Vertragsauflösung zu vereinbaren.


Der Grundsatz, wonach Unklarheiten im Zweifel zu Lasten des Verwenders formularmäßiger Erklärungen gehen, findet auch Anwendung, wenn der Vertragstext - wie in diesen Fällen immer - vom wirtschaftlich und intellektuell Überlegenden entworfen wurde. Eine Umdeutung einer Rücktrittserklärung in eine freie Kündigung mit der Rechtsfolge eines Vergütungsanspruchs für nicht erbrachte Leistungen gem. § 649 S. 2 BGB kommt mithin in der Regel nicht in Betracht


Zum Seitenanfang - Übersicht -

Wenn der Finanzierungsvorbehalt von dem Hausunternehmen nicht juristisch fehlerfrei formuliert wurde, weil beispielsweise nicht deutlich gemacht wurde, was der Bauherr bei einem Rücktritt an Unterlagen beizubringen hat, haben Gerichte zu Gunsten der Bauherrn
geurteilt, dass dann ein freier Rücktritt ohne jede Voraussetzung möglich ist. Es hängt hier alles vom Einzelfall ab, pauschale Aussagen lassen sich nicht machen.

Fragen Sie hierzu bitte einen spezialisierten Anwalt, ob in Ihrem Fall eine Lösungsmöglichkeit vom Hausvertrag ohne Schadenersatz besteht.


Zum Seitenanfang - Übersicht -

Kein Schadenersatz wegen Grundstücksvorbehalt?
Gleiches gilt im Grunde, wenn ein Vorbehalt, Rücktritts - oder Kündigungsrecht hinsichtlich eines Grundstücks vereinbart wurde. Im Streitfall muss nachgewiesen werden, dass die speziellen persönlichen Anforderungen an das Grundstück nicht erfüllt wurden (z.B. Größe, Lage, Preis usw.) und deshalb der Hausvertrag gekündigt werden musste. Sind die persönlichen Anforderungen des Bauherrn an das zu erwerbende Grundstück nicht eindeutig genug geregelt, besteht für den Fertighausanbieter die Versuchung, das Eingreifen des speziellen Grundstücksvorbehalts zu bestreiten ("der Bauherr hat sich nicht bemüht") und Schadenersatz nach § 649 BGB zu fordern. Am besten ist natürlich ein weitestgehend "freies" Rücktrittsrecht.

Die Position des Fertighausanbieters würde dann sein, dass der Bauherr das (angeblich) fehlende Grundstück nur vorschiebt, um seine Vertragsreue zu verbergen. Das Rücktrittsrecht wird also vom Fertighausanbieter so ausgelegt, dass dem Bauherrn ein Rücktrittsrecht lediglich für den Fall vorbehalten sein soll, dass er objektiv überhaupt kein geeignetes Baugrundstück, und zwar unabhängig von Größe, Preis und örtlicher Lage, erwerben kann. Dieser Fall kann praktisch gar nicht eintreten, was dann nach Meinung des Fertighausanbieters zu einer Schadenersatzverpflichtung des Bauherrn führt.

Ich bin demgegenüber der Auffassung, dass ein Rücktrittsvorbehalt sinnvollerweise nur so verstanden werden kann, dass die Entscheidungsfreiheit der Bauherren hinsichtlich des noch zu erwerbenden Baugrundstücks nicht ernsthaft eingeschränkt werden soll. Diese Position wird auch von
Gerichten vertreten. Wenn Sie insoweit Fragen haben, setzen Sie sich mit mir in Verbindung.


Zum Seitenanfang - Übersicht -

Kein Schadenersatz wegen Finanzierungsvermittlung?
Eine weitere allerdings juristisch anspruchsvollere Lösung kann sich aufzeigen, wenn der Bauherr gleichzeitig eine Finanzierung über die Bauvertragssumme bei einer Bank eingegangen ist. Das Darlehen kann dann eine wirtschaftliche Einheit mit dem "Hausvertrag" bilden.
Eine wirtschaftliche Einheit ist allerdings nur dann anzunehmen, wenn sich die finanzierende Bank bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Fertighausanbieters bedient hat, also beispielsweise bei "Vertragsabschluss" ein Vertreter der Bank oder ein Makler zwecks der Finanzierung anwesend war.

In vielen Fällen ist dem so, da bekannte Fertighausanbieter regelmäßig mit Finanzierungsberatern zusammenarbeiten und häufig den Abschluss des "Hausvertrages" an die Finanzierung durch ein bestimmtes Institut binden.
In einem derartigen Fall ist es u.U. möglich sich kostenlose von einem "Hausvertrag" zu lösen. Fragen Sie hierzu bitte einen Anwalt, ob in Ihrem Fall eine Lösungsmöglichkeit vom Hausvertrag ohne Schadenersatzpflicht besteht.

Sollten Sie hierzu weitere Fragen haben und eine rechtliche Beratung wünschen, setzen Sie sich zweckmäßigerweise direkt mit mir per E-Mail in Verbindung!

Sie erreichen mich unter der Adresse mail@rechtsanwalt-nolte.com