Immobilienkaufrecht

Wenn der Käufer einen Sachmangel entdeckt hat, der ihm vom Verkäufer arglistig verschwiegen wurde, oder dessen Abwesenheit im vertraglich zugesichert worden war, hat der Käufer mehrere Alternativen. Eine davon ist es, sich vom Vertrag zu lösen und die Immobilie loszuwerden – der Rücktritt.

Rücktritt
  • Ist ein Rücktritt auch bei geringfügigen Mängeln möglich?
  • Was gilt für unerhebliche Mängel bei Arglist für den Rücktritt?

Rücktritt grundsätzlich nur bei erheblichem Mangel!
Hat der Verkäufer seine Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Käufer vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn der Sachmangel geringfügig und damit unerheblich ist.

Bei einem behebbaren Mangel ist von einer Geringfügigkeit des Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung jedenfalls in der Regel dann nicht mehr auszugehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises übersteigt. In solchen Fällen ist der Rücktritt ausgeschlossen.

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Ausnahme bei nachgewiesener Arglist des Verkäufers
Da das Verschulden des Verkäufers bei Arglist ein anderes Gewicht erhält als im Regelfall, erscheint es nach der Auffassung der Gerichte sachgerecht, dem dadurch Rechnung zu tragen, dass eine unerhebliche Pflichtverletzung zumindest in der Regel zu verneinen ist, wenn der Verkäufer arglistig getäuscht hat. Sein Vertrauen in den Bestand des Rechtsgeschäfts verdient hier keinen Schutz.

Ob dies selbst dann gilt, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers trotz Vorliegens einer arglistigen Täuschung derart unbedeutend ist, dass eine verständige Vertragspartei ohne weiteres am Vertrag festhalten würde, ist bislang noch nicht entschieden.

Bei Mängeln mit Bagatellcharakter dürfte aber davon auszugehen sein, dass in einem Solchen Fall ein Rücktritt ebenfalls ausgeschlossen wäre.

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