Wenn der Käufer arglistig getäuscht wurde, braucht er dem Verkäufer keine Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben sondern kann sofort ohne vorherige Fristsetzung seine weiteren Mängelrechte geltend machen. Hierbei handelt es sich alternativ um nachträgliche Minderung des Kaufpreises, um Schadenersatz wegen der Mängelbeseitigungskosten oder aber um die Rückabwicklung des Kaufs.
Inhaltsverzeichnis Mängelrechte
- Kann der Verkäufer darauf bestehen, einen Mangel selbst zu beseitigen?
- Wie erfolgt eine nachträgliche Minderung des Kaufpreises?
- Welche Konsequenzen hat ein Rücktritt? Was geschieht dann mit den Makler- und Notarkosten?
- Welche verschiedenen Möglichkeiten gibt es, den Verkäufer auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen?